Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 1

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar. (2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend: die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), normal normal die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), normal normal die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), normal normal die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), normal normal die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), normal normal § 249 Absatz 2 Satz 2, normal normal die §§ 351 und 361 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, normal normal die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren). normal normal normal arabic (3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz gilt für alle Steuern und Steuervergütungen, die von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
  • Es ist anwendbar, solange es nicht im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union steht.
  • Für Realsteuern gelten bestimmte Vorschriften des Gesetzes, wenn deren Verwaltung den Gemeinden übertragen wurde.
  • Die Vorschriften betreffen unter anderem Anwendungsbereich, steuerliche Begriffsbestimmungen, Datenschutz und Verfahrensvorschriften.
  • Steuerliche Nebenleistungen unterliegen ebenfalls den Vorschriften des Gesetzes, sofern dies nicht anders geregelt ist.